(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist (Ausnahme siehe § 6 (10)). Bei Beschlußunfähigkeit findet nach erneuter Ladung - in der darauf hingewiesen ist, daß nunmehr die Beschlußfähigkeit der Versammlung gegeben sei, auch wenn nicht ein Viertel der Mitglieder anwesend ist - eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. (9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimm-Mehrheit gefaßt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. (10) Zur Änderung der Satzung und zu einem Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (11) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzer der betreffenden Versammlung und dem Schriftführer zu unter zeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus - dem 1. Vorsitzenden, - seinen 3 Stellvertretern, - dem Schriftführer, - dem Schatzmeister, Der Vorsitzende und einer der drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen Ärzte sein. Die anderen beiden Stellvertreter sind je einem Vertreter des Niedersächsischen Turner Bundes (NTB) und des Behinderten Sportverbandes Niedersachsen (BSN) vorbehalten. Der NTB und der BSN haben insoweit Vorschlagsrechte.Im Vorstand muß ein Reha-Kardiologe vertreten sein. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit läuft bis zu der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand sein Amt antritt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar durch den 1. Vorsitzenden oder durch seinen ärztlichen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. (4) Zur Entlastung der Vorstandes kann ein Geschäftsführer mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berufen werden. Er wird aufgrund einer Geschäftsordnung tätig, die der Vorstand erläßt. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht aufgrund der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: a) Abfassung der Jahresberichte, b) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, c) Beschlußfassung über die der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Vorschläge, d) Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung, e) ggf. Aufstellung eines Haushaltsplans. |