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§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

„Landes-Arbeitsgemeinschaft für kardiologische Prävention und Rehabilitation in Niedersachsen ".­

            nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".

(2) Sitz des Vereins ist Göttingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Land Niedersachsen.

(3) Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein setzt sich die Prävention von Herz-Kreislaufkrankheiten und die ambulante rehabilitative Betreuung Herzkranker zum Ziel. Hauptaufgabe ist dabei die Beratung und Unterstützung ambulanter Herzgruppen im Lande Niedersachsen, z. B. durch die Gewinnung von Ärzten und Therapeuten für diese Gruppen und deren Aus- und Weiterbildung

(2) Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Institutionen, die mit der Prävention und Rehabilitation von Herzkranken befaßt sind. Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und den angeschlossenen Landesfachverbänden, den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung sowie dem Landessportärztebund, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens.

(3) Der Verein kann dabei Aufgaben gegenüber anderen Stellen übernehmen und vertragliche Regelungen mit anderen Stellen treffen, soweit sich diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins halten und die Bestimmung des Sozialversicherungsrechts oder sonstiger Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für den in § 2 vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein in dessen Auftrag entstehen, können auf Antrag und Nachweis erstattet werden.

(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Satzungszweckes darf das Vereinsvermögen nur an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, deren Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheit und/oder der Forschung auf diesem Gebiet ist, übertragen werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Aufnahmeanträge sind an den Vereinsvorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand,

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

1.     a) durch Tod,

        b) durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,

        c) durch Auflösung einer Personenvereinigung,

2.     durch Austritt,

3.     durch Ausschluß.

(5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluß eines Kalenderjahres zu erklären.

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(7) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur damit begründet werden, daß das Mitglied

a) sich mit der Erfüllung seiner dem Verein gegenüber vertraglich übernommen Verpflichtung schuldhaft länger als 3 Monate im Rückstand befindet,

b) den Zwecken des Vereins zuwider handelt.

(8) Mitglieder, die dem Verein besondere Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4
Beiträge

(1) Einzelmitglieder, Mitglieder des Behinderten-Sportverbandes Niedersächsischen und des Niedersächsischen Turner-Bundes sind beitragsfrei.

 
 

(2) Für andere Mitglieder legt der Vorstand der Landes-Arbeitsgemeinschaft die Höhe des Beitrages fest.


§5
Organe

Organe des Vereins sind

•  die Mitgliederversammlung,

•  der Vorstand,

•  der Beirat.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Der Beschlußfassung bzw. Behandlung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen,

b) Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

c) Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins,

d) alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschluß­ fassung vorgelegten Angelegenheiten,

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal in zwei Jahren statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder zwei andere Vorstandsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins für erforderlich erachten,

b) ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(4) Ort und Zeit sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand,

(5) Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist nicht gestattet.

(7) Anträge von Mitgliedern, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden sich für die Zulassung des Antrages ausspricht.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist (Ausnahme siehe § 6 (10)). Bei Beschlußunfähigkeit findet nach erneuter Ladung - in der darauf hingewiesen ist, daß nunmehr die Beschlußfähigkeit der Versammlung gegeben sei, auch wenn nicht ein Viertel der Mitglieder anwesend ist - eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimm-Mehrheit gefaßt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

(10) Zur Änderung der Satzung und zu einem Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(11) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzer der betreffenden Versammlung und dem Schriftführer zu unter­ zeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus - dem 1. Vorsitzenden,

- seinen 3 Stellvertretern, - dem Schriftführer, - dem Schatzmeister,

Der Vorsitzende und einer der drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen Ärzte sein. Die anderen beiden Stellvertreter sind je einem Vertreter des Niedersächsischen Turner­ Bundes (NTB) und des Behinderten Sportverbandes Niedersachsen (BSN) vorbehalten. Der NTB und der BSN haben insoweit Vorschlagsrechte.Im Vorstand muß ein Reha-Kardiologe vertreten sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit läuft bis zu der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand sein Amt antritt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar durch den 1. Vorsitzenden oder durch seinen ärztlichen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(4) Zur Entlastung der Vorstandes kann ein Geschäftsführer mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berufen werden. Er wird aufgrund einer Geschäftsordnung tätig, die der Vorstand erläßt.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht aufgrund der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Abfassung der Jahresberichte,

b) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,

c) Beschlußfassung über die der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Vorschläge,

d) Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung, e) ggf. Aufstellung eines Haushaltsplans.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein und legt im Zusammenwirken mit dem Sprecher des Beirates dessen Sitzungstermine und Besprechungspunkte fest.

§ 8
Beirat

(1) Der Beirat soll den Verein und den Vorstand in fachlicher Hinsicht beraten und unterstützen.

(2) Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie werden auf unbestimmte Zeit berufen und können jederzeit ihr Amt niederlegen.

(3) Dem Beirat sollen nach Möglichkeit jeweils ein Vertreter der zuständigen Landesministerien, des Landessportbundes, des Behindertensportverbandes, der Kassenverbände in Nieder­ sachsen, des Landessportärztebundes undd weitere geeignete Persönlichkeiten angehören.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand nach Vorschlag durch die in Abs. 3 bezeichneten Behörden bzw. Verbände ernannt. Ihre Ernennung ist in der auf die Ernennung durch den Vorstand folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der im Zusammenwirken mit dem Vorstandsvorsitzenden die Beiratssitzungen vorbereitet und dazu einberuft. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein ärztlicher Stellvertreter führen den Vorsitz im Beirat. Stimmrecht haben sie nicht.

§ 9
Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.

(2) Die Auflösung kann nur bei einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) In dem Auflösungsbeschluß muß eine Bestimmung darüber getroffen werden, auf wen das Vermögen des Vereins übergehen soll. Das Vermögen darf nur einem als gemeinnützig anerkannten Träger mit einer gleichen oder ähnlichen Aufgabe überwiesen werden.

(4) Der Beschluß auf die Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt hat.